- Rückruf
- I. Urheberrecht:Befugnis des Urhebers eines ⇡ Werkes, das einem anderen erteilte ⇡ Nutzungsrecht zum Erlöschen zu bringen.- 1. R. wegen Nichtausübung: Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen (§ 41 UrhG). Der R. setzt i.Allg. eine Nachfristsetzung voraus und kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung des Nutzungsrechts ausgeübt werden. R. ist nicht möglich, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.- 2. R. wegen gewandelter Überzeugung: Der Urheber kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Auf den R. kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen (§ 42 III UrhG).- Ein Rechtsnachfolger des Urhebers kann den R. nur erklären, wenn er nachweist, dass der Urheber vor seinem Tod zum R. berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung gehindert war oder den R. durch letztwillige Verfügung angeordnet hat (§ 42 I UrhG).II. Schuldrecht:⇡ Produktsicherheit.
Lexikon der Economics. 2013.